M I E T V E R T R A G
Abgeschlossen zwischen
Vermieter:
Nikolaus Wiedner – City Lagerboxen, 9500 Villach, Oberer Kirchenplatz 4
und
Mieter:
Name ……………………………………………………………………………………………………….…
Geb.datum ………………………………………………………………………………………………….
Adresse ……………………………………………………………………………………………………….
Übergabe
Das nachstehend bezeichnete Mietobjekt wurde dem Mieter mit einem Code für den Zutritt zum Lagergebäude übergeben. Der Verschluss des Mietobjekts erfolgt mit Einbauschloss(inkl. 3 Schlüssel), welches ebenfalls vom Vermieter bereitgestellt wird. Sollten nicht alle drei Schlüssel zurückgegeben werden (bei Beendigung), werden dem Mieter 20 € für den Tausch des Schlosses verrechnet.
Mietobjekt im Lagergebäude 9500 Villach, Oberer Kirchenplatz 4
Lagerabteil Nr. …………….……
Größe……………………….………
Mietdauer ………………………..
Mietzins pro Monat……………
Kaution……………………………..
Auf das Mietverhältnis kommen die folgenden Bedingungen zur Anwendung:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mietverhältnis
Der Mieter aktiviert durch Buchung im Internet die Anwartschaft auf Abschluss eines Mietvertrags über ein Lagerabteil und überweist die erste Mietzinszahlung an den Vermieter. Der Mietvertrag über das vom Mieter gewählte Abteil wird vom Vermieter im Abteil aufgelegt und ist vom Mieter dort vor Übernahme des Abteils zu unterfertigen und sodann im Postfach am Eingang in das Lagergebäude zu deponieren.
Lagermieten werden für die Dauer von mindestens 1 Monat abgeschlossen.
Die Vertragsparteien können bei längerdauernden Verträgen das Mietverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Erfolgt eine Kündigung während eines Mietmonats, so beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem Ablauf dieses Mietmonats.
Zudem haben Vermieter und Mieter das Recht, das Mietvertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Die fristlose Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Der monatliche Mietzins ist bis spätestens zum 5. eines jeden Monats im Vorhinein zu bezahlen. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters wird ausgeschlossen.
Der Mietzins ist wertgesichert und wird zu Beginn eines jeden Jahres um die seit dem Beginn des Vorjahres eingetretene Änderung des Verbraucherpreisindex (VPI 2015) angepasst.
Dem Mieter wird mit Mietvertrag das Recht zur alleinigen Nutzung eines Lagerabteils eingeräumt. Eine Weitergabe des Abteils vom Mieter an Dritte oder eine Untervermietung des Abteils durch den Mieter ist unzulässig.
Der Mieter hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter zu melden.
Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietvertragsende das Abteil im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen hat der Mieter vorab mit dem Vermieter abzustimmen. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht willkürlich
Der Mieter ist während der Dauer des Mietverhältnisses nicht berechtigt, bei Störungen jeder Art (wie etwa aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Lagergebäudes oder Abteils mit Licht) Mietzinsminderungsansprüche geltend zu machen.
Der Mieter verpflichtet sich, allfällige der Vermieterin von der Bank des Mieters in Rechnung gestellte Kosten (zB wegen Rückbuchungen mangels ausreichender Kontodeckung) zu ersetzen.
Die Berechnung und Angabe der Preise bzw. Kosten erfolgt in EURO. Sämtliche Preise bzw. Kosten enthalten – sofern nicht explizit Abweichendes angegeben ist – die gesetzliche Umsatzsteuer.
Nachlässe
Bei Vorauszahlung und Bindung (von 3, 6 oder 12 Monaten) gewähren wir einen Nachlass von vom aktuellen Listenpreis:
(ist im Buchungssystem auf der Homepage integriert, und bei fortlaufender Verlängerung kann dies immer wieder ausgenutzt werden.
3 Monaten 3%
6 Monaten 8%
12 Monaten 14%
Kaution
Der Mieter erlegt vor Unterfertigung des Mietvertrages eine Kaution in Höhe von € 170,00 inkl. USt.
Diese Kaution wird vom Vermieter spätestens 21 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist, um:
- das Abteil zu reinigen, wenn der Mieter seiner Pflicht nicht nachkommt (Kostensätze für Reinigung lt. Aushang)
- Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch eine vom Mieter legitimierte Person am Abteil oder an anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.
- Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten um evtl. vom Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.
Folgen des Verzugs mit der Bezahlung von Mietzins
Bei Verzug mit einer Mietzinszahlung werden 4 % Zinsen per anno fällig, wenn der Mieter Konsument ist. Für jede Mahnung von ausstehenden Mietzinszahlungen sind vom Mieter Mahnspesen in Höhe von € 10,– zu bezahlen.
Wenn der Mieter Unternehmer ist gelten die Regeln über den Verzugszinssatz für Unternehmer und für Mahnkosten die Bestimmungen des Zahlungsverzugsgesetzes.
Zustelladresse
Mitteilungen der Vertragsparteien erfolgen an die im Mietvertrag genannte Adresse von Vermieter oder Mieter oder an eine später bekanntgegebene neue Adresse. Der Mieter verpflichtet sich eine Änderung seiner Adresse dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Zugang zum Lagergelände, Zugangsüberwachung mittels Videokamera
Der Zugang zum Lagergebäude und dem gemieteten Lagerabteil ist nur während der Geschäftszeiten, die am Lagereingang angezeigt werden, möglich.
Der Zugang erfolgt mit einem persönlichen Zugangscode. Nur der Mieter oder eine von ihm ermächtigte Person dürfen das Lagergelände mit dem Zugangscode betreten.
Der Mieter ist verpflichtet, den Zugangscode sorgfältig zu verwahren und muss dafür sorgen, dass der Zugangscode nicht aus Unachtsamkeit anderen Personen zur Kenntnis gelangt. Der Vermieter ist berechtigt, anderen Personen den Zugangscode zum Lager zu überlassen, um in seinem Auftrag das Lager aufzusuchen. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass diese Personen den Zugangscode nicht weitergeben und sorgsam verwahren.
Der Vermieter hat das Recht von jeder Person, die das Gelände betreten möchte und die nicht selbst ein ihm bekannter Mieter ist, einen Nachweis zu verlangen, dass sie den Zugangscode vom Mieter rechtmäßig erhalten hat. Falls von einer Person kein Nachweis einer Ermächtigung durch den Mieter erbracht werden kann, kann der Vermieter der betreffenden Person das Betreten des Lagergebäudes verweigern.
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass aus Gründen der Sicherheit, der Zugang zum Lagergebäude und das Lagergebäude selbst mit Videokameras überwacht werden und stimmt der Aufzeichnung und Speicherung der Daten im Rahmen der Gesetze zu.
Die Daten aus der Überwachung werden zur Sicherheit der Mieter und der Versicherung aufgezeichnet und nach 72 Stunden gelöscht. Damit wird dem Datenschutz genüge getan.
Verschließen des Lagerabteils durch den Mieter
Der Mieter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass sein Abteil mit dem vom Vermieter bereitgestelltem Schloss, während der Dauer des Mietvertrags verschlossen gehalten wird bzw. nach jeder Öffnung des Abteils verschlossen wird. Wird das Schloss ausgetauscht, ist dies dem Vermieter mitzuteilen. Weiteres sind diese Arbeiten fachmännisch durchzuführen, ohne dass es zu Beschädigungen oder Beeinträchtigungen des Lagers oder anderer Mieter kommt. Bei Rückgabe des Lagers ist das Originalschloss wieder einzubauen und mit den 3 Schlüsseln abzugeben.
Was darf vom Mieter im gemieteten Abteil gelagert / nicht gelagert werden?
Das Abteil darf ausschließlich für die Verwahrung von Sachen genutzt werden, die im Eigentum des Mieters sind oder die ihm von Dritten rechtmäßig überlassen worden sind. Nicht gelagert dürfen insbesondere folgende Sachen werden:
- Waffen und Sprengstoffe,
- Nahrungsmittel und leicht verderbliche Waren,
- Tiere, Insekten, Lebewesen,
- Sachen, die umweltschädigend sein können,
- Sachen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren sein können, wie beispielsweise: explosives Material, leicht brennbares Material, radioaktives Material, Giftmüll, Benzin, Öl, ….
- alles, was Rauch oder Geruch absondert,
- jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände
- unter Druck stehende Gase, Materialien, die durch Emissionen Dritte beinträchtigen könnten
Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Mieters
Der Mieter hat bei der Nutzung seines Abteils darauf zu achten, dass das Lagergebäude, der Bereich vor dem Lagergebäude und das gemietete Abteil nicht beschädigt oder verschmutzt werden. Verunreinigungen, die vom Mieter oder Personen aus seiner Sphäre stammen, sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.
Der Mieter darf weder im Lagergebäude, noch im Lager Veränderungen vornehmen.
Der Mieter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass andere Mieter und der Vermieter nicht durch Lärm, Geruch oder sonstige Emissionen jeder Art aus dem gemieteten Abteil beeinträchtigt werden.
Der Mieter ist verpflichtet, Schäden am Lagergebäude und am Abteil, die ihm bekannt werden, unverzüglich dem Vermieter zu melden.
Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände betritt oder das Abteil verwendet, verboten irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Vertragsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf. Das Abteil darf weder als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse verwendet werden.
Dem Mieter ist es nicht erlaubt, das gemietete Abteil ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst Rechte aus diesem Vertrag zu Gänze oder zum Teil an Dritte zu übertragen.
Rechte des Vermieters in Sonderfällen
Bei Gefahr in Verzug kann der Vermieter oder einer von ihm ermächtigte Person das Abteil öffnen und betreten.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder bauliche Maßnahmen innerhalb des Lagers vorgenommen werden sollen.
Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten.
Der Vermieter hat das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen und die eingelagerten Sachen auf Kosten des Mieters aus dem Abteil und dem Lager zu entfernen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Abteil unzulässige Sachen gelagert werden oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird oder wenn der Vermieter von einem Organ der öffentlichen Sicherheit oder der Feuerwehr aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen.
Aus wichtigen Gründen (wie Gefahr in Verzug oder bei dringend notwendigen Baumaßnahmen) kann der Vermieter den Mieter auffordern, das gemietete Abteil binnen einer angemessenen Frist zu räumen und die gelagerten Sachen in einem Ersatzabteil einzulagern. Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann der Vermieter das gemietete Abteil selbst öffnen und die Ware auf Kosten des Mieters in ein Ersatzabteil überstellen.
Gesetzliches Pfandrecht
Der Vermieter hat bei Zahlungsrückstand des Mieters aufgrund des Gesetzes ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters (§ 1101 ABGB). Der Vermieter ist demnach berechtigt, dem Mieter den Zutritt zum Lager und dem gemieteten Abteil zu verweigern und eine eigene Sperrvorrichtung am Abteil anzubringen.
Vertragliches Pfandrecht
Zur Sicherstellung für Mietzinsrückstände und für alle sonstigen Ansprüche, die dem Vermieter aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gegen den Mieter entstehen können, gewährt der Mieter dem Vermieter ein Pfandrecht an den, in das gemietete Abteil eingebrachten Sachen.
Der Mieter verpflichtet sich, nach Aufforderung durch den Vermieter die verpfändeten Sachen an den Vermieter herauszugeben. Kommt der Mieter dieser Herausgabepflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, sich Zutritt zum Abteil zu verschaffen und die pfandgegenständlichen Sachen ohne Mitwirkung des Mieters in Besitz zu nehmen.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet dem Mieter für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden. Eine Haftung des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit wird hingegen ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden.
Versicherung
Der Mieter verpflichtet sich, für die Dauer des Mietverhältnisses eine Versicherung für die eingelagerten Sachen abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Mieters ist, der über eine Haushaltsversicherung verfügt, der Versicherung zu melden, dass er Sachen außerhalb seines Hauses lagert.
Allgemeine Vertragsbestimmungen
Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Mietvertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem Vertragspartner mitzuteilen.
Der Mietvertrag (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Wege des Vertragswechsels durch einen neuen Vermieter ohne Zustimmung des Mieters ersetzt werden.
Es gelten nur die in diesem Mietvertrag festgehaltenen Bedingungen. Es bestehen keine sonstigen Vereinbarungen bzw. mündlichen Nebenabreden.
Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichen Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.
Keine Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter den Gebrauch des gemieteten Abteils nach Ablauf des Mietvertrages fort, gilt das Mietverhältnis nicht als (stillschweigend) verlängert.
Ersatzmaßnahmen
Die möglichen Ersatzmaßnahmen hinsichtlich der Waren/Gegenstände, welche nach Beendigung des Mietvertrages im Abteil verbleiben, sind dem Mietvertrag zu entnehmen.
Beschränkung der Schadensersatzhaftung des Vermieters
Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, unabhängig von der Art und unabhängig vom Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters haben die zu Grunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Schlussbestimmungen
Auf diesen Vertrag findet österreichisches Recht – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts – Anwendung.
Die Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Mietvertragsgebühr ist im Mietpreis enthalten.
Die Vertragsparteien vereinbaren als Gerichtsstand das sachlich für Bestandsachen in Villach zuständige Gericht.
Widerrufsbestimmungen
Als Verbraucher hat der Mieter das Recht, von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 3 Z 1 FAGG) und von einem Fernabsatzvertrag (§ 3 Z 2 FAGG) binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Mieter kann dafür auch das Muster-Rücktrittsformular verwenden. Das Rücktrittsrecht ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist nachweislich abgesendet wird. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Mieter den Vermieter (Nikolaus Wiedner – City Lagerboxen, 9500 Villach, Oberer Kirchenplatz 4) mittels einer eindeutigen Erklärung über seinen Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, informieren.
Wenn der Mieter vom Vertrag zurücktritt, hat der Vermieter ihm alle Zahlungen, die er erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt vom Vertrag bei ihm eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Vermieter dasselbe Zahlungsmittel, welches der Mieter bei der entsprechenden Zahlung eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mieter wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden dem Mieter wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Hat der Mieter ausdrücklich verlangt, dass die vertraglich geschuldete Dienstleistung während der Rücktrittsfrist beginnen soll, hat der Mieter einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Mieter dem Vermieter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unterrichtet hat, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Das Rücktrittsrecht besteht nicht (i) für Verträge, die nicht als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§ 3 Z 1 FAGG) oder Fernabsatzverträge (§ 3 Z 2 FAGG) zu qualifizieren sind, (ii) für Dienstleistungen, wenn der Vermieter auf ausdrückliches Verlangen des Mieters unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 1 FAGG noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und die Dienstleistung vollständig erbracht wurde oder (iii) für zwischen Unternehmern geschlossene Verträge (zweiseitiges Unternehmergeschäft).
Will der Mieter vom Vertrag nach FAGG zurücktreten, so kann er ein Formular nach dem folgenden Beispiel erstellen und dieses an den Vermieter senden: (Link Widerrufs-Formular)
Villach, am ……………………………………………..
Vermieter ……………………………………………………………………… Mieter ………………………………………………………………………